Statuten des Vereins Albishof


1.   Name und Sitz
Unter dem Namen «Albishof» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.




2.   Ziel und Zweck
Der Verein setzt sich ein für die Bewahrung der Freihaltezone Albishofs, für die partizipative Entwicklung eines (Quartier-)Begegnungsorts auf dem Areal und für die längerfristige Sicherstellung entsprechender Angebote. Er kann alle mit dem Zweck verbundenen Geschäfte tätigen und ist bestrebt, Quartierorganisationen mit vergleichbaren Zielen angemessen einzubinden. 


Der Verein verfolgt keinerlei kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 




3.   Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein insbesondere über folgende Mittel:

  • Beiträge von Mitgliedern
  • Beiträge von Dritten (Stiftungen, Privatpersonen u.a.m.) 
  • Erträge aus eigenen Aktivitäten (Anlässe, Mieteinnahmen u.a.m.)
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.


Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.



 

4.   Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Vorstandsmitglieder werden mit der Wahl automatisch Mitglieder.


Kollektivmitglieder delegieren eine Person als Vertretung. Alle Mitglieder sind mit einer Stimme an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.

 

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Danach beginnt die Mitgliedschaft mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.


Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.




5.   Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 21 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden. Für das laufende Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.


Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend und ohne Angabe von Gründen. Vor dem Ausschluss muss das betreffende Mitglied angehört werden.


Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, erlischt die Mitgliedschaft. 

 

7.    Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

 

Der Verein kann eine Geschäftsstelle führen.

 

8.    Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Die Versammlung kann physisch oder via Online-Konferenz durchgeführt werden. In begründeten Fällen ist alternativ die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) erlaubt.


Der:die Präsident:in oder der:die Co-Präsident:in führt den Vorsitz.

 

Die Mitglieder werden 30 Tage im Voraus über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung informiert und mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.


Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. 


Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens einen Monat nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.


Die Mitgliederversammlung hat die folgenden nicht entziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin bzw. des Co-Präsidiums und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags 
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets 
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder teilnehmen.


Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der:die Vorsitzende den Stichentscheid.
Beschlüsse betreffend der Revision der Statuten sowie der Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.


Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen.


Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9.    Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er arbeitet ehrenamtlich. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums / Co-Präsidiums selbst. Ämterkumulation ist möglich.


Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der:die Präsident:in oder der:die sitzungsleitende Co-Präsident:in den Stichentscheid.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ übertragen wurden.
  • Führung der laufenden Geschäfte.
  • Vertretung des Vereins gegen aussen.
  • Erlass von Reglementen.
  • Einberufung von Arbeitsgruppen (Fachgruppen).
  • Anstellung oder Beauftragung und Führung des für die Erreichung der Vereinsziele notwendigen Personals.
  • Überwachung der Interessen des Vereins.
  • Erlass von Reglementen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung. 
  • Regelung der Zeichnungsberechtigung von Vorstandsmitgliedern kollektiv zu zweien. 

 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

 

Der Vorstand übernimmt die Vorstandsarbeiten ehrenamtlich, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. 

 

10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1-2 Rechnungsrevisor:innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren.

 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

 

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

12. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.


Eine öffentliche Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird 

 

13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und der Verein mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

Über die Verwendung des Liquidationserlöses entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Liquidationserlös muss an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz gehen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

13. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. Mai 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
 
Der Vorsitzende: Markus Haselbach    
Die Protokollführerin: Ursula Huber